paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 2 — Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e)

§ 83b Bewilligungshindernisse

(1)Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

(2)Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

§ 83a
83b
§ 83c