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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h)
  3. Abschnitt 2 — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h)

§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.

§ 77f
77g
§ 77h