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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h)
  3. Abschnitt 2 — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h)

§ 77c Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.

§ 77b
77c
§ 77d