§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
(1)Die übermittelnde Stelle
(2)Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.