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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h)
  3. Abschnitt 2 — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h)

§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle

(1)Die übermittelnde Stelle

(2)Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.

§ 77d
77e
§ 77f