§ 75 Antrag auf Einberufung
(1)Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
(2)Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3)Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.