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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)

§ 66 Rechnungslegung

(1)Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2)Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 65
66
§ 67