§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1)Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2)Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.