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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1)§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2)Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

§ 4a
4b
§ 4c