§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1)Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2)§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3)§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
1.die Bundes- oder Landeskasse nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
a)die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
2.der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.