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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

(1)Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.

(2)§ 3a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3)Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.

§ 3c
3d
§ 3e