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  1. Insolvenzordnung
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a)

§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

(1)Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2)Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

§ 3b
3c
§ 3d