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  1. Insolvenzordnung
  2. Zehnter Teil — Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 312-314)

§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

§ 310
311
§§ 312 bis 314