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  1. Insolvenzordnung
  2. Zehnter Teil — Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 312-314)

§ 310 Kosten

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

§ 309
310
§ 311