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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Erster Abschnitt — Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)

§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

(1)Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2)Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3)(aufgehoben)

§ 29
30
§ 31