§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1)Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
(2)Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
(3)(aufgehoben)