§ 29 Terminbestimmungen
(1)Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
(2)Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.