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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Zweiter Abschnitt — Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)

§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

§ 235
236
§ 237