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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Dritter Abschnitt — Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)

§ 216 Rechtsmittel

(1)Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2)Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

§ 215
216
§ 217