§ 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
(1)Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.
(2)§ 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.