§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1)Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2)Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.