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  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Zweiter Abschnitt — Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)

§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung

(1)Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2)Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3)Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

§ 121
122
§ 123