§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
(1)Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2)Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3)Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.