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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Vierter Abschnitt — Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)
  4. Erster Unterabschnitt — Schiffszusammenstoß (§§ 570 - 573)

§ 570 Schadensersatzpflicht

Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.

§ 569
570
§ 571