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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Zweiter Titel — Reisefrachtvertrag (§§ 527 - 535)

§ 532 Kündigung durch den Befrachter

(1)Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2)Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.

§ 531
532
§ 533