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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Erster Unterabschnitt — Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)
  5. Zweiter Titel — Reisefrachtvertrag (§§ 527 - 535)

§ 531 Verladen

(1)Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.

(2)Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.

§ 530
531
§ 532