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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Erster Abschnitt — Personen der Schifffahrt (§§ 476 - 480)

§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.

§ 479
480
§ 481