§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
1.ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.