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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)

§ 437 Ausführender Frachtführer

(1)Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.

(2)Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3)Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4)Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

§ 436
437
§ 438