§ 373
(1)Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
(2)Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3)Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4)Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5)Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.