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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Dritter Abschnitt — Handelsfirma (§§ 17 - 37a)

§ 37

(1)Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2)Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
392
§ 36
37
§ 37a