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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Zweiter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e)
  5. Fünfter Titel — Bewertungsvorschriften (§§ 308 - 309)

§ 308 Einheitliche Bewertung

(1)Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2)Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(3)(weggefallen)

§ 307
308
§ 308a