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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
  4. Erster Unterabschnitt — Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a)

§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

§ 241
241a
§ 242