§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
(1)Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2)Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3)Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.