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  1. Heimarbeitsgesetz
  2. Elfter Abschnitt — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 31 - 32a)

§ 32a Sonstige Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(3)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 32
32a
§ 33