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  1. Heimarbeitsgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz) (§§ 12 - 16a)

§ 16a Anordnungen

Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.

§ 16
16a
§ 17