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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 5 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)

§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

§ 94
95
§ 96