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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 5 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)

§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof

(1)Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel:

(2)Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

§ 93
94
§ 95