§ 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
(1)Die Kronzeugenbehandlung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
(2)Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden entsprechend Anwendung auf diejenigen Kartellbeteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kronzeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt ist.