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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 6 — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 186 - 187)

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

(2)§ 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 185
186
§ 187