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  1. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22)

§ 16

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

§ 15
16
§ 16a