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  1. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22)

§ 15

In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist

§ 14
15
§ 16