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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. 5a. Titel — Strafvollstreckungskammern (§§ 78a - 78b)

§ 78b

(1)Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

(2)Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.


Referenzierte Normen:
454b
§ 78a
78b
§§ 79 bis 92