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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Titel — Schöffengerichte (§§ 28 - 58)

§ 50

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

§ 49
50
§ 51