paragraphen.online

  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Titel — Schöffengerichte (§§ 28 - 58)

§ 42

(1)Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

(2)Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.


Referenzierte Normen:
4647
§ 41
42
§ 43