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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Titel — Schöffengerichte (§§ 28 - 58)

§ 39

Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.


Referenzierte Normen:
36
§ 38
39
§ 40