paragraphen.online

  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Titel — Schöffengerichte (§§ 28 - 58)

§ 34

(1)Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

(2)Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.


Referenzierte Normen:
37
§ 33
34
§ 35