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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Sechzehnter Titel — Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)

§ 197

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.


Referenzierte Normen:
55
§ 196
197
§ 198