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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Sechzehnter Titel — Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)

§ 195

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.


Referenzierte Normen:
55
§ 194
195
§ 196