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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 109

(1)Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

(2)Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er Darüber hinaus soll nur ernannt werden

(3)Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.


Referenzierte Normen:
11333
§ 108
109
§ 110