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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 107

(1)Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2)Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.


Referenzierte Normen:
5
§ 106
107
§ 108