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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 100

Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
96979899
§ 99
100
§ 101